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Ein Gebäude mit einem Schild mit der Aufschrift Bundessozialgericht.

Finanzierung geschlechtsangleichender Maßnahmen nach der BSG-Entscheidung

Teilt ihr eure Erfahrungen mit uns?

Seit der Entscheidung des Bundesozialgerichts (BSG) vom 19.10.2023 besteht eine große Unsicherheit hinsichtlich der Finanzierung geschlechtsangleichender Maßnahmen durch die gesetzlichen Krankenversicherungen (Infos zum Hintergrund findet ihr weiter unten).

Der GKV-Spitzenverband hat den gesetzlichen Krankenversicherungen empfohlen, bis zum Abschluss des G-BA-Verfahrens alle neu beantragten Maßnahmen entsprechend der bisherigen Praxis zu finanzieren. Krankenkassen sind aber nicht an diese Empfehlung gebunden. Deswegen fragen wir uns, wie sich die Praxis in NRW tatsächlich gestaltet. Kenntnisse darüber wären für die Vertretung von Trans*-Community-Interessen gegenüber Entscheidungsträger*innen sehr hilfreich.

Deshalb bitten wir euch darum, eure Erfahrungen mit uns zu teilen.

Habt ihr selbst nach dem 19.10. eine Rückmeldung auf einen Antrag auf Kostenübernahme erhalten oder wisst ihr von entsprechenden Fällen, z.B. aus eurer Selbsthilfegruppe? Dann freuen wir uns sehr, wenn ihr eure Erfahrungen im Hinblick auf die folgenden fünf Fragen mit uns teilt:

  • Um welche Maßnahme, für die eine Kostenerstattung beantragt wurde, handelt es sich?
  • Bei welcher Krankenkasse wurde der Antrag gestellt?
  • Wurde der Antrag bewilligt?
  • Wurde der Antrag mit Verweis auf die BSG-Entscheidung vom 19.10.2023 abgelehnt?
  • Wann habt ihr die Rückmeldung erhalten?

Schickt eure Antworten bitte per Mail an die Landeskoordination Trans* NRW unter info@lako-trans.nrw. Wir behandeln die Informationen selbstverständlich vertraulich und verarbeiten sie anonymisiert weiter.

Herzlichen Dank für eure Unterstützung!

Das Netzwerk Geschlechtliche Vielfalt Trans* NRW und das Queere Netzwerk NRW

Zum Hintergrund:

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 19.10.2023 die Klage einer nicht-binären Person auf Kostenübernahme einer Mastektomie (Entfernung der Brustdrüse) abgelehnt. Begründet hat das Gericht dies damit, dass transitionsspezifische Maßnahmen nach der aktuellen S3-Leitlinie „eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode darstellen“ (da nicht mehr nur von binär gedachten Transitionsmaßnahmen ausgegangen wird und Selbstbestimmung eine deutlich größere Rolle spielt) und dass für die Kostenübernahme daher erst die Anerkennung dieser Methode durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) notwendig ist. Diese Entscheidung wirkt sich sowohl auf nicht-binäre als auch auf binäre trans* Menschen aus, die einen Antrag auf Kostenübernahme für transitionsspezifische Maßnahmen stellen, da es laut diesem Urteil keine Grundlage für den Anspruch auf Kostenübernahme für diese Maßnahmen mehr gibt.

Die Kostenübernahme für bereits begonnene Behandlungen soll, so das BSG, „aus Gründen des Vertrauensschutzes“ fortgeführt werden. Der GKV-Spitzenverband hat den gesetzlichen Krankenversicherungen empfohlen, bis zum Abschluss des G-BA-Verfahrens alle Behandlungen weiterhin wie bisher gehandhabt zu finanzieren. Daran sind die Krankenversicherungen leider nicht gebunden.

Wir versuchen selbstverständlich mit darauf hinzuwirken, dass die Kosten für transitionsspezifische Maßnahmen sowohl für binäre trans* Menschen weiterhin als auch für nicht-binäre (trans*) Menschen zukünftig übernommen werden. Wichtig für diese Arbeit ist die Veröffentlichung der Urteilsbegründung, die noch aussteht.

Foto Bundessozialgericht: ©Bundessozialgericht | Dirk Felmeden


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